
Das Wichtigste in Kürze
Du willst deinen Job aus eigenem Antrieb verlassen und überlegst, ob ein Aufhebungsvertrag der schnellste Weg ist? Das kann sinnvoll sein – birgt aber Risiken, die viele unterschätzen. Vor allem beim Arbeitslosengeld kann ein Aufhebungsvertrag auf eigenen Wunsch teuer werden. In diesem Beitrag erfährst du, worauf du achten musst, wann eine Sperrzeit droht und wie du dich vor Nachteilen schützt. Falls du den Wechsel planst: In der Jobbörse von meinestelle.de findest du regionale Stellen, bevor du etwas unterschreibst.

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Anders als bei einer Kündigung, die eine einseitige Erklärung ist, müssen beide Seiten dem Vertrag zustimmen. Der große Unterschied zur Kündigung:
Diese Flexibilität ist Vorteil und Risiko zugleich: Du gibst Schutzrechte auf, die du bei einer Kündigung hättest. Welche Variante für dich besser passt, beleuchtet auch der Beitrag Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
Das ist der wichtigste Punkt. Wenn du selbst die Initiative ergreifst und das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendest, wertet die Bundesagentur für Arbeit das in der Regel als versicherungswidriges Verhalten. Du hast deine Arbeitslosigkeit dann selbst herbeigeführt. Die Folge ist eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 SGB III.
Die Eckdaten der Sperrzeit:
Eine Sperrzeit lässt sich nur vermeiden, wenn du einen wichtigen Grund für die Beendigung hast. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen bei drohender betriebsbedingter Kündigung, bei gesundheitlichen Gründen, bei Mobbing oder beim Umzug aus familiären Gründen (etwa wegen Pflege oder Zusammenzug mit Partner). Den wichtigen Grund musst du gegenüber der Arbeitsagentur belegen. Liegt er nicht vor, ist die Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag auf eigenen Wunsch fast unvermeidbar.
Mehr Details zum Zusammenspiel von Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld findest du im Beitrag Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld.
Neben der Sperrzeit gibt es eine zweite Falle: das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III. Es greift, wenn du im Aufhebungsvertrag eine Abfindung erhältst und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Dann ruht dein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer, um die die Kündigungsfrist unterschritten wurde – längstens jedoch ein Jahr.
Sperrzeit (§ 159 SGB III) und Ruhen (§ 158 SGB III) sind zwei voneinander unabhängige Mechanismen, die nebeneinander greifen können. Wenn du also einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung und kurzfristigem Beendigungsdatum schließt, kann beides zusammentreffen – das verschiebt deinen Leistungsbeginn deutlich nach hinten.
Nein. Beim Aufhebungsvertrag gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung – schon gar nicht, wenn die Beendigung dein Wunsch ist. Eine Abfindung ist reine Verhandlungssache. Wenn der Arbeitgeber ein Interesse an deinem schnellen Ausscheiden hat, kannst du eine Abfindung aushandeln. Geht die Initiative aber von dir aus, hast du in der Verhandlung meist eine schwächere Position.
| Aspekt | Kündigung (durch Arbeitgeber) | Aufhebungsvertrag auf deinen Wunsch |
| Kündigungsfrist | muss eingehalten werden | frei vereinbar |
| Kündigungsschutz | greift bei Anwendbarkeit des KSchG | entfällt |
| Sperrzeit beim ALG | i. d. R. keine | droht fast immer (12 Wochen) |
| Anspruch auf Abfindung | nur in Sonderfällen | kein Anspruch, Verhandlungssache |
| Mitwirkung erforderlich | nein | ja, beide müssen zustimmen |
Der Aufhebungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform (§ 623 BGB). Das bedeutet: Beide Parteien müssen dasselbe Dokument eigenhändig unterschreiben. Die elektronische Form – etwa eine E-Mail, ein Scan oder eine einfache digitale Signatur – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB), und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Achte deshalb auf ein im Original unterschriebenes Exemplar für dich.
Bevor du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, solltest du folgende Punkte klären und schriftlich festhalten:
Die wichtigsten Nachteile auf einen Blick:
Diesen Nachteilen stehen Vorteile gegenüber – etwa ein flexibler, schneller Wechsel zu einem neuen Job, ein sauberer Schlussstrich und planbare Konditionen. Ob sich das lohnt, hängt von deiner konkreten Situation ab. Hast du bereits einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche, fällt die Sperrzeit weniger ins Gewicht, weil du nahtlos weiterarbeitest.
Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich selbst den Aufhebungsvertrag möchte? In der Regel ja. Wenn die Initiative von dir ausgeht und kein wichtiger Grund vorliegt, verhängt die Bundesagentur für Arbeit meist eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 159 SGB III.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Nein, einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Eine Abfindung ist Verhandlungssache und kann, muss aber nicht im Vertrag stehen.
Muss ich die Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag einhalten? Rechtlich kannst du den Beendigungszeitpunkt frei vereinbaren. Wird die ordentliche Kündigungsfrist aber unterschritten und gibt es eine Abfindung, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen (§ 158 SGB III).
In welcher Form muss der Aufhebungsvertrag geschlossen werden? Zwingend schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien (§ 623 BGB). Eine E-Mail oder digitale Signatur reicht nicht aus.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen? Ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es nicht. Nach Unterschrift bist du grundsätzlich gebunden. Deshalb ist die Bedenkzeit vor der Unterschrift so wichtig.
Wie vermeide ich eine Sperrzeit? Nur mit einem wichtigen Grund im Sinne des § 159 SGB III, etwa drohende betriebsbedingte Kündigung, gesundheitliche Gründe oder ein familiär bedingter Umzug. Den Grund musst du belegen können.
Ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers bietet Flexibilität, kostet aber oft Schutz und Geld. Ohne wichtigen Grund droht fast immer eine zwölfwöchige Sperrzeit, einen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Unterschreibe nichts unter Zeitdruck, hol dir Beratung und regle Zeugnis, Resturlaub und Beendigungsdatum sauber. Am sichersten ist der Wechsel, wenn du bereits einen neuen Job hast.
Stand: Juni 2026. Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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**Das Wichtigste in Kürze** * **Grundregel:** Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der Befristung – eine **ordentliche Kündigung ist normalerweise ausgeschlossen.** * **Ausnahme:** Eine fristgerechte Kündigung ist nur möglich, wenn sie im **Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart** ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). * **Immer möglich:** Eine **außerordentliche (fristlose) Kündigung** aus wichtigem Grund bleibt nach § 626 BGB zulässig. * **Gilt für beide Seiten:** Diese Regeln betreffen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen. * **Alternative:** Über einen **Aufhebungsvertrag** lässt sich ein befristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich vorzeitig beenden. Du hast einen befristeten Arbeitsvertrag und möchtest vorzeitig raus – etwa wegen eines besseren Jobangebots? Dann gilt es, eine wichtige Besonderheit zu kennen: Befristete Verträge lassen sich nicht so einfach kündigen wie unbefristete. Dieser Ratgeber erklärt dir, wann eine Kündigung möglich ist, was das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sagt und welche Alternativen du hast. Passende neue Stellen findest du in der [Jobbörse von meinestelle.de](https://meinestelle.de).

**Das Wichtigste in Kürze** * **Was es ist:** Die fristgerechte (ordentliche) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der **Kündigungsfrist**. * **Grundfrist:** Für Arbeitnehmer gelten **vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats** (§ 622 BGB). * **Schriftform:** Eine Kündigung ist nur **schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift** wirksam – E-Mail, Fax oder WhatsApp reichen nicht (§ 623 BGB). * **Kein Grund nötig:** Als Arbeitnehmer musst du **keinen Kündigungsgrund** angeben. * **Zugang zählt:** Maßgeblich ist, wann die Kündigung beim Empfänger **ankommt**, nicht das Datum des Schreibens. Du willst deinen Job kündigen und alles richtig machen? Eine fristgerechte Kündigung ist unkompliziert – wenn du Frist, Form und Inhalt beachtest. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Kündigung erst später wirkt. Dieser Ratgeber erklärt dir Schritt für Schritt, wie du korrekt kündigst, und gibt dir ein Muster an die Hand. Den nächsten Job findest du in der [Jobbörse von meinestelle.de](https://meinestelle.de).

**Das Wichtigste in Kürze** * **Zwei Arten:** Ein befristeter Arbeitsvertrag ist mit Sachgrund oder ohne Sachgrund möglich (geregelt im TzBfG). * **Ohne Sachgrund:** Die sachgrundlose Befristung ist bis zu **zwei Jahre** zulässig, mit höchstens **drei Verlängerungen** (§ 14 Abs. 2 TzBfG). * **Schriftform:** Jede Befristung muss **schriftlich** vereinbart sein – sonst gilt der Vertrag als unbefristet (§ 14 Abs. 4 TzBfG). * **Vorbeschäftigungsverbot:** Ohne Sachgrund geht es in der Regel nur, wenn du beim selben Arbeitgeber noch nicht beschäftigt warst. * **Ende:** Ein befristeter Vertrag endet automatisch mit Ablauf – eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Du hast ein Jobangebot mit befristetem Arbeitsvertrag und fragst dich, was das für dich bedeutet? Eine Befristung ist weit verbreitet – beim Berufseinstieg, bei Projekten oder als Vertretung. Wichtig ist, dass du deine Rechte kennst: Wie lange darf befristet werden, wie oft verlängert, und wann wird aus der Befristung ein unbefristeter Vertrag? Dieser Ratgeber erklärt dir die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verständlich. Den nächsten Job – befristet oder unbefristet – findest du in der [Jobbörse von meinestelle.de](https://meinestelle.de).
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