
Das Wichtigste in Kürze
Du hast ein Jobangebot mit befristetem Arbeitsvertrag und fragst dich, was das für dich bedeutet? Eine Befristung ist weit verbreitet – beim Berufseinstieg, bei Projekten oder als Vertretung. Wichtig ist, dass du deine Rechte kennst: Wie lange darf befristet werden, wie oft verlängert, und wann wird aus der Befristung ein unbefristeter Vertrag? Dieser Ratgeber erklärt dir die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verständlich. Den nächsten Job – befristet oder unbefristet – findest du in der Jobbörse von meinestelle.de.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein für eine bestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zweck geschlossen wird. Es endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die gesetzliche Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Man unterscheidet zwei Formen: die kalendermäßige Befristung (ein festes Enddatum) und die Zweckbefristung (der Vertrag endet, wenn ein bestimmtes Ziel erreicht ist, etwa die Rückkehr einer vertretenen Kollegin). In beiden Fällen muss klar sein, wann oder wodurch das Arbeitsverhältnis endet.
Der wichtigste Unterschied ist, ob die Befristung einen Sachgrund hat oder nicht. Das entscheidet darüber, wie lange befristet werden darf.
| Merkmal | Mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) | Ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) |
| Grund nötig? | Ja, ein sachlicher Grund | Nein |
| Maximale Dauer | grundsätzlich keine feste Obergrenze | bis zu 2 Jahre |
| Verlängerungen | mehrfach möglich | höchstens 3 innerhalb der 2 Jahre |
| Vorbeschäftigung | unschädlich | in der Regel nicht erlaubt |
| Schriftform | Pflicht | Pflicht |
Eine sachgrundlose Befristung ist also unkomplizierter abzuschließen, aber zeitlich eng begrenzt: maximal zwei Jahre, höchstens dreimal verlängerbar. Eine Befristung mit Sachgrund kann länger laufen, braucht aber einen anerkannten Grund.
§ 14 Abs. 1 TzBfG nennt mehrere zulässige Sachgründe. Die häufigsten sind:
Liegt einer dieser Gründe vor, ist die Befristung mit Sachgrund wirksam – auch über zwei Jahre hinaus und auch dann, wenn du beim selben Arbeitgeber schon einmal beschäftigt warst.
Bei der sachgrundlosen Befristung gilt die klare Grenze des § 14 Abs. 2 TzBfG: Der befristete Arbeitsvertrag darf insgesamt höchstens zwei Jahre dauern. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine höchstens dreimalige Verlängerung zulässig.
Wichtig ist, dass jede Verlängerung unmittelbar an den vorangegangenen Vertrag anschließt – schon eine kurze Unterbrechung kann dazu führen, dass eine neue sachgrundlose Befristung unzulässig ist. Außerdem darf bei einer Verlängerung nur die Laufzeit verändert werden; ändern sich gleichzeitig die übrigen Arbeitsbedingungen wesentlich, gilt das oft als Neuabschluss und nicht mehr als Verlängerung.
Ein Beispiel: Du bekommst zunächst einen Vertrag über sechs Monate, der dreimal um jeweils sechs Monate verlängert wird – nach insgesamt 24 Monaten ist die zulässige Höchstdauer erreicht. Eine weitere sachgrundlose Verlängerung ist dann nicht mehr möglich.
Zwei Punkte führen in der Praxis häufig zu Fehlern:
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichen des Zwecks – ganz automatisch, ohne Kündigung. Bei einer Zweckbefristung muss der Arbeitgeber dir das Ende allerdings schriftlich mitteilen; der Vertrag endet dann frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.
Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Ohne eine solche Vereinbarung kann der Vertrag während der Befristung nicht ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt und ist immer möglich.
Arbeitest du nach Ablauf der Befristung einfach weiter und der Arbeitgeber widerspricht nicht, kann das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten (Entfristung). Wer eine unwirksame Befristung vermutet, kann mit einer Entfristungsklage gegen das Ende vorgehen – hierfür gilt eine kurze Klagefrist.

Wie lange darf ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund laufen? Eine sachgrundlose Befristung ist bis zu zwei Jahre zulässig (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden? Ohne Sachgrund höchstens dreimal innerhalb von zwei Jahren. Jede Verlängerung muss nahtlos an den vorherigen Vertrag anschließen. Mit Sachgrund sind mehr Verlängerungen möglich.
Muss eine Befristung schriftlich sein? Ja. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG muss die Befristung schriftlich vereinbart werden. Fehlt die Schriftform, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
Kann ich einen befristeten Arbeitsvertrag kündigen? Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist dagegen immer zulässig.
Was ist das Vorbeschäftigungsverbot? Eine sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn du beim selben Arbeitgeber zuvor nicht beschäftigt warst. Andernfalls ist in der Regel nur eine Befristung mit Sachgrund möglich.
Was passiert nach Ablauf der Befristung? Der Vertrag endet automatisch. Arbeitest du mit Wissen des Arbeitgebers weiter, ohne dass er widerspricht, kann das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ganz normal – wichtig ist, dass die Regeln des TzBfG eingehalten werden. Ohne Sachgrund sind höchstens zwei Jahre und drei Verlängerungen erlaubt, mit Sachgrund kann es länger gehen. Die Befristung muss immer schriftlich sein. Prüfe Vertrag und Frist genau, denn Formfehler oder eine Vorbeschäftigung können aus der Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis machen.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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**Das Wichtigste in Kürze** * **Maximal 6 Monate:** Eine Probezeit darf nach § 622 BGB höchstens sechs Monate dauern. Eine echte Verlängerung darüber hinaus ist **nicht zulässig**. * **Aufstocken erlaubt:** War die Probezeit kürzer vereinbart (z. B. drei Monate), kann sie bis zur **Sechs-Monats-Grenze** verlängert werden. * **Alternative Verlängerung:** Statt einer Verlängerung kündigt der Arbeitgeber manchmal mit einer **verlängerten Kündigungsfrist** – als „zweite Chance". * **Krankheit:** Eine Erkrankung verlängert die Probezeit im normalen Arbeitsverhältnis nicht automatisch. * **Ausbildung:** Hier gilt eine Probezeit von **1 bis 4 Monaten** – eine Verlängerung über vier Monate ist unwirksam. Das Ende deiner Probezeit naht und plötzlich steht der Wunsch im Raum, sie zu verlängern? Ob das überhaupt erlaubt ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Dieser Ratgeber erklärt dir, was rechtlich möglich ist, welche Alternativen Arbeitgeber nutzen und worauf du achten solltest – verständlich und mit Bezug auf die aktuelle Rechtslage. Wenn du dich beruflich neu orientieren willst, findest du passende Stellen in der [Jobbörse von meinestelle.de](https://meinestelle.de).

**Das Wichtigste in Kürze** * **Grundregel:** Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der Befristung – eine **ordentliche Kündigung ist normalerweise ausgeschlossen.** * **Ausnahme:** Eine fristgerechte Kündigung ist nur möglich, wenn sie im **Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart** ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). * **Immer möglich:** Eine **außerordentliche (fristlose) Kündigung** aus wichtigem Grund bleibt nach § 626 BGB zulässig. * **Gilt für beide Seiten:** Diese Regeln betreffen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen. * **Alternative:** Über einen **Aufhebungsvertrag** lässt sich ein befristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich vorzeitig beenden. Du hast einen befristeten Arbeitsvertrag und möchtest vorzeitig raus – etwa wegen eines besseren Jobangebots? Dann gilt es, eine wichtige Besonderheit zu kennen: Befristete Verträge lassen sich nicht so einfach kündigen wie unbefristete. Dieser Ratgeber erklärt dir, wann eine Kündigung möglich ist, was das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sagt und welche Alternativen du hast. Passende neue Stellen findest du in der [Jobbörse von meinestelle.de](https://meinestelle.de).

**Das Wichtigste in Kürze** * Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – unabhängig von Kündigungsfristen und Kündigungsschutz. * Geht die Initiative von dir als Arbeitnehmer aus, droht fast immer eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). * Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht – sie ist reine Verhandlungssache. * Der Aufhebungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). * Lass dir Bedenkzeit geben, hol dir Beratung und regle Arbeitszeugnis, Resturlaub und Freistellung vor der Unterschrift. Du willst deinen Job aus eigenem Antrieb verlassen und überlegst, ob ein Aufhebungsvertrag der schnellste Weg ist? Das kann sinnvoll sein – birgt aber Risiken, die viele unterschätzen. Vor allem beim Arbeitslosengeld kann ein Aufhebungsvertrag auf eigenen Wunsch teuer werden. In diesem Beitrag erfährst du, worauf du achten musst, wann eine Sperrzeit droht und wie du dich vor Nachteilen schützt. Falls du den Wechsel planst: In der [Jobbörse von meinestelle.de](https://meinestelle.de) findest du regionale Stellen, bevor du etwas unterschreibst.
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