Befristeter Arbeitsvertrag: Rechte, Regeln und Vertragslaufzeit

Befristeter Arbeitsvertrag: Regeln, Dauer und Verlängerung (2026)

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Arten: Ein befristeter Arbeitsvertrag ist mit Sachgrund oder ohne Sachgrund möglich (geregelt im TzBfG).
  • Ohne Sachgrund: Die sachgrundlose Befristung ist bis zu zwei Jahre zulässig, mit höchstens drei Verlängerungen (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
  • Schriftform: Jede Befristung muss schriftlich vereinbart sein – sonst gilt der Vertrag als unbefristet (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
  • Vorbeschäftigungsverbot: Ohne Sachgrund geht es in der Regel nur, wenn du beim selben Arbeitgeber noch nicht beschäftigt warst.
  • Ende: Ein befristeter Vertrag endet automatisch mit Ablauf – eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG).

Du hast ein Jobangebot mit befristetem Arbeitsvertrag und fragst dich, was das für dich bedeutet? Eine Befristung ist weit verbreitet – beim Berufseinstieg, bei Projekten oder als Vertretung. Wichtig ist, dass du deine Rechte kennst: Wie lange darf befristet werden, wie oft verlängert, und wann wird aus der Befristung ein unbefristeter Vertrag? Dieser Ratgeber erklärt dir die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verständlich. Den nächsten Job – befristet oder unbefristet – findest du in der Jobbörse von meinestelle.de.

Renate Wienkoop Veröffentlicht: 11.07.2026 7 Min. Lesezeit

Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein für eine bestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zweck geschlossen wird. Es endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die gesetzliche Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Man unterscheidet zwei Formen: die kalendermäßige Befristung (ein festes Enddatum) und die Zweckbefristung (der Vertrag endet, wenn ein bestimmtes Ziel erreicht ist, etwa die Rückkehr einer vertretenen Kollegin). In beiden Fällen muss klar sein, wann oder wodurch das Arbeitsverhältnis endet.

Befristung mit und ohne Sachgrund

Der wichtigste Unterschied ist, ob die Befristung einen Sachgrund hat oder nicht. Das entscheidet darüber, wie lange befristet werden darf.

MerkmalMit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)Ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
Grund nötig?Ja, ein sachlicher GrundNein
Maximale Dauergrundsätzlich keine feste Obergrenzebis zu 2 Jahre
Verlängerungenmehrfach möglichhöchstens 3 innerhalb der 2 Jahre
Vorbeschäftigungunschädlichin der Regel nicht erlaubt
SchriftformPflichtPflicht

Eine sachgrundlose Befristung ist also unkomplizierter abzuschließen, aber zeitlich eng begrenzt: maximal zwei Jahre, höchstens dreimal verlängerbar. Eine Befristung mit Sachgrund kann länger laufen, braucht aber einen anerkannten Grund.

Welche Sachgründe gibt es?

§ 14 Abs. 1 TzBfG nennt mehrere zulässige Sachgründe. Die häufigsten sind:

  • Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung (z. B. ein zeitlich begrenztes Projekt).
  • Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang in eine Beschäftigung zu erleichtern.
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (z. B. wegen Elternzeit oder Krankheit).
  • Eigenart der Arbeitsleistung (etwa bei Künstlern).
  • Erprobung des Arbeitnehmers.
  • Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen.
  • Befristung aufgrund einer gerichtlichen Vergleichsregelung oder aus Haushaltsmitteln, die für eine befristete Beschäftigung vorgesehen sind.

Liegt einer dieser Gründe vor, ist die Befristung mit Sachgrund wirksam – auch über zwei Jahre hinaus und auch dann, wenn du beim selben Arbeitgeber schon einmal beschäftigt warst.

Sachgrundlose Befristung: 2 Jahre, 3 Verlängerungen

Bei der sachgrundlosen Befristung gilt die klare Grenze des § 14 Abs. 2 TzBfG: Der befristete Arbeitsvertrag darf insgesamt höchstens zwei Jahre dauern. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine höchstens dreimalige Verlängerung zulässig.

Wichtig ist, dass jede Verlängerung unmittelbar an den vorangegangenen Vertrag anschließt – schon eine kurze Unterbrechung kann dazu führen, dass eine neue sachgrundlose Befristung unzulässig ist. Außerdem darf bei einer Verlängerung nur die Laufzeit verändert werden; ändern sich gleichzeitig die übrigen Arbeitsbedingungen wesentlich, gilt das oft als Neuabschluss und nicht mehr als Verlängerung.

Ein Beispiel: Du bekommst zunächst einen Vertrag über sechs Monate, der dreimal um jeweils sechs Monate verlängert wird – nach insgesamt 24 Monaten ist die zulässige Höchstdauer erreicht. Eine weitere sachgrundlose Verlängerung ist dann nicht mehr möglich.

Vorbeschäftigungsverbot und Schriftform

Zwei Punkte führen in der Praxis häufig zu Fehlern:

  • Vorbeschäftigungsverbot: Eine sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn du beim selben Arbeitgeber zuvor noch nicht beschäftigt warst. Lag eine frühere Beschäftigung sehr lange zurück, kann eine erneute sachgrundlose Befristung im Einzelfall doch möglich sein – das ist aber eine heikle Frage, die sich nicht pauschal beantworten lässt.
  • Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG): Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein. Fehlt die schriftliche Befristungsabrede, gilt der Vertrag als unbefristet. Das ist eine der wichtigsten Stellschrauben: Wird der Vertrag erst mündlich geschlossen und du beginnst zu arbeiten, bevor die schriftliche Befristung unterschrieben ist, kann das zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen.

Wann endet der Vertrag – und ist eine Kündigung möglich?

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichen des Zwecks – ganz automatisch, ohne Kündigung. Bei einer Zweckbefristung muss der Arbeitgeber dir das Ende allerdings schriftlich mitteilen; der Vertrag endet dann frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.

Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Ohne eine solche Vereinbarung kann der Vertrag während der Befristung nicht ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt und ist immer möglich.

Arbeitest du nach Ablauf der Befristung einfach weiter und der Arbeitgeber widerspricht nicht, kann das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten (Entfristung). Wer eine unwirksame Befristung vermutet, kann mit einer Entfristungsklage gegen das Ende vorgehen – hierfür gilt eine kurze Klagefrist.

Illustration eines Arbeitnehmers mit Kündigungsschreiben und eines Arbeitgebers – Symbolbild zu Rechten und Kündigung beim befristeten Arbeitsvertrag.

Häufige Fragen zum befristeten Arbeitsvertrag (FAQ)

Wie lange darf ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund laufen? Eine sachgrundlose Befristung ist bis zu zwei Jahre zulässig (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.

Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden? Ohne Sachgrund höchstens dreimal innerhalb von zwei Jahren. Jede Verlängerung muss nahtlos an den vorherigen Vertrag anschließen. Mit Sachgrund sind mehr Verlängerungen möglich.

Muss eine Befristung schriftlich sein? Ja. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG muss die Befristung schriftlich vereinbart werden. Fehlt die Schriftform, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

Kann ich einen befristeten Arbeitsvertrag kündigen? Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist dagegen immer zulässig.

Was ist das Vorbeschäftigungsverbot? Eine sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn du beim selben Arbeitgeber zuvor nicht beschäftigt warst. Andernfalls ist in der Regel nur eine Befristung mit Sachgrund möglich.

Was passiert nach Ablauf der Befristung? Der Vertrag endet automatisch. Arbeitest du mit Wissen des Arbeitgebers weiter, ohne dass er widerspricht, kann das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten.

Fazit

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ganz normal – wichtig ist, dass die Regeln des TzBfG eingehalten werden. Ohne Sachgrund sind höchstens zwei Jahre und drei Verlängerungen erlaubt, mit Sachgrund kann es länger gehen. Die Befristung muss immer schriftlich sein. Prüfe Vertrag und Frist genau, denn Formfehler oder eine Vorbeschäftigung können aus der Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis machen.

Quellen

  • Bundesministerium der Justiz, § 14 TzBfG — gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Justiz, § 15 TzBfG — gesetze-im-internet.de
  • IHK München, Befristung von Arbeitsverhältnissen — ihk-muenchen.de
  • ver.di, Befristeter Arbeitsvertrag — verdi.de

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Infografik zu den Regeln für befristete Arbeitsverträge mit und ohne Sachgrund – Übersicht zu Höchstdauer, Verlängerung, Vorbeschäftigungsverbot und Schriftform.

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